Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B

Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B

Der hydraulische Abgleich nach Verfahren B ist nicht nur längst Stand der Technik, sondern derzeit auch vorgeschrieben bei der BAFA- und KfW-Förderung. Gemäß § 60c GEG ist er für Mehrfamilienhäuser (MFH) ab 6 Wohneinheiten verpflichtend und wird gemäß DIN EN 14336 unter anderem bei der Installation eines neuen Wärmeerzeugers durchgeführt.

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BEG-Förderung

Für sämtliche Förderungen im Heizungsbereich ist der hydraulische Abgleich nach dem Verfahren B der VdZ erforderlich:

GEG § 60c

Ab dem 01.10.2024 müssen Eigentümer von Gebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten den hydraulischen Abgleich nach dem Verfahren B durchführen lassen, unabhängig vom eingebauten Wärmeerzeuger. Wird der Abgleich nicht durchgeführt, können Bußgelder gemäß dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 01.01.2024 verhängt werden.

Unterlagen, die für die Berechnung benötigt werden:

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