Ab dem 01.10.2024 müssen Eigentümer von Gebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten den hydraulischen Abgleich nach dem Verfahren B durchführen lassen, unabhängig vom eingebauten Wärmeerzeuger. Wird der Abgleich nicht durchgeführt, können Bußgelder gemäß dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 01.01.2024 verhängt werden.