In einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG), in der das Gebäude zentral beheizt wird, gelten beim Einbau einer neuen Heizung dieselben Bestimmungen wie für andere Bestandsgebäude. Existieren jedoch in der WEG Etagenheizungen, müssen spezifische Regelungen beachtet werden, die sich auf solche Konstellationen beziehen. Zusätzlich sind bestimmte Prozesse vorgesehen, um die Entscheidungsfindung der WEG bezüglich einer zukünftigen, umweltfreundlichen Wärmeversorgung zu unterstützen.

Bis zum 31. Dezember 2024 muss die WEG wesentliche Informationen zu den bestehenden Heizungsanlagen sammeln. Dies schließt Daten wie den Typ, das Alter, die Betriebsfähigkeit und die Nennwärmeleistung der Anlagen ein. Diese Informationen sollen vorrangig vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den Wohnungseigentümern eingeholt werden.

Falls ein Austausch der ersten Etagenheizung in der WEG notwendig wird, ist der Verwalter dazu angehalten, umgehend eine Eigentümerversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung soll diskutiert werden, wie eine umweltfreundliche Wärmeversorgung für das Gebäude realisiert werden kann. Innerhalb einer Fünf-Jahres-Frist nach dieser ersten Heizungserneuerung muss die WEG dann eine Entscheidung treffen, wie die Wärmeversorgung des Gebäudes auf mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien umgestellt werden kann. Ein detailliertes Umsetzungskonzept ist zu beschließen.

Nachdem ein Plan festgelegt wurde, ist es erforderlich, mindestens einmal jährlich in einer weiteren Eigentümerversammlung über den Fortschritt der Umsetzung zu berichten. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass alle Wohnungseigentümer kontinuierlich über die Entwicklungen informiert sind und aktiv an der Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für ihr Wohngebäude teilhaben können.