Mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes wird auch die aktualisierte Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen (BEG) wirksam, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Bereits ab dem 29. Dezember 2023, vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses, können Heizungsaustauschprojekte initiiert und später die entsprechende Förderung beantragt werden.

Übersicht der Fördermöglichkeiten für den Heizungstausch:

  1. Grundförderung:

    • Eine Förderung von 30 Prozent der Investitionskosten steht für alle Wohn- und Nichtwohngebäude zur Verfügung. Dies gilt für private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.
  2. Einkommensabhängiger Bonus:

    • Selbstnutzende Eigentümer mit einem jährlichen zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro können zusätzlich einen Bonus von 30 Prozent erhalten.
  3. Klimageschwindigkeits-Bonus:

    • Ein anfänglicher Bonus von 20 Prozent wird für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen gewährt. Dieser Bonus gilt bis zum 31. Dezember 2028 und sinkt danach alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Ab dem 1. Januar 2029 beträgt der Bonus 17 Prozent. Berechtigt sind Eigentümer, deren Biomasse- oder Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.
  4. Kumulierung der Boni:

    • Die verschiedenen Boni sind kombinierbar, wobei der maximale Fördersatz auf 70 Prozent der Investitionskosten begrenzt ist.
  5. Regelungen für Vermieter:

    • Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, dürfen diese jedoch nicht auf die Miete umlegen, um Mietsteigerungen infolge energetischer Sanierungen zu vermeiden.
  6. Kreditangebote:

    • Neu eingeführt wird ein zinsvergünstigtes Kreditangebot für den Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen, gerichtet an Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis zu 90.000 Euro pro Jahr. Dies soll insbesondere in der aktuellen Hochzinsphase die finanzielle Belastung erleichtern.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, bis zu 20 Prozent Zuschussförderung für energetische Sanierungsschritte zu erhalten, sowie zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau. Alternativ kann weiterhin die steuerliche Förderung nach dem Einkommensteuerrecht in Anspruch genommen werden.