Gebäudeenergiegesetz

Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2024

Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2024

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt eine wesentliche Änderung im Rahmen der deutschen Energiepolitik dar und zielt darauf ab, die Wärmeversorgung von Gebäuden nachhaltiger zu gestalten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2024 beginnt eine entscheidende Phase in der Transformation der Heizsysteme in Deutschland, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und den Emissionen entgegenzuwirken.

Das GEG schreibt vor, dass ab 2024 neu installierte Heizungsanlagen mindestens 65 Prozent ihres Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken müssen. Dieser gesetzliche Rahmen markiert einen wichtigen Schritt in Richtung der deutschen Klimaschutzziele für 2045, indem es eine schrittweise Reduzierung der Nutzung fossiler Brennstoffe vorsieht. Der vollständige Übergang zu erneuerbaren Energiequellen für Heizsysteme muss bis spätestens 2045 abgeschlossen sein. Die Gesetzgebung folgt intensiven politischen Diskussionen und bildet die Grundlage für eine langfristig planbare, kostengünstige und klimafreundliche Wärmeversorgung.

Kontakt
65%

Neue Heizungsanlagen müssen mindestens 65 % ihres Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken.

30%

Eine Grundförderung von 30% der Installationskosten ist verfügbar, zusätzliche Boni sind für den Austausch alter fossiler Heizungen und den Einsatz von Wärmepumpen möglich.

Technologische Flexibilität und kommunale Wärmeplanung

Ein wichtiger Aspekt des GEG ist die Technologieoffenheit. Es werden keine spezifischen Technologien vorgeschrieben, sondern es bleibt den Eigentümern überlassen, aus einem Spektrum klimafreundlicher Heizungsoptionen zu wählen. Diese Flexibilität wird durch die kommunale Wärmeplanung ergänzt, die es ermöglicht, Entscheidungen auf lokaler Ebene anzupassen und somit den regionalen Gegebenheiten gerecht zu werden. Durch die Verknüpfung von nationalen Vorgaben und lokalen Wärmeplänen entsteht eine Synergie, die die effiziente Umsetzung der Klimaziele unterstützt.

Fördermaßnahmen und finanzielle Anreize

Die Bundesregierung unterstützt den Übergang zu erneuerbaren Heizsystemen durch verschiedene Förderprogramme. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden Investitionen in klimafreundliche Heiztechnologien mit Zuschüssen und zinsverbilligten Krediten gefördert. Eine Grundförderung von 30 Prozent der Installationskosten ist verfügbar, mit zusätzlichen Boni für den Austausch alter fossiler Heizungen und für den Einsatz von Wärmepumpen, die natürliche Kältemittel oder erneuerbare Wärmequellen wie Erdreich, Wasser oder Abwasser nutzen.

Verteilung der Heizsystemtypen in Deutschland basierend auf erneuerbaren Energiequellen

0%
Wärmepumpen
0%
Solarthermie
0%
Biomasse
0%
Fernwärme
0%
Sonstige

Energieberatung und Unterstützung

Um Verbraucher bei der Umstellung zu unterstützen und eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen, bietet die Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW) die Möglichkeit, eine professionelle Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Energieberater und Energieeffizienz-Experten spielen eine entscheidende Rolle dabei, individuelle Lösungen zu identifizieren, die sowohl ökonomisch als auch ökologisch sinnvoll sind.

Abschluss und Empfehlung

Abschließend lässt sich feststellen, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine wesentliche Säule der deutschen Energiestrategie darstellt. Es fördert nicht nur den Übergang zu einer nachhaltigeren Wärmeversorgung, sondern trägt auch dazu bei, die Lebensqualität durch stabile und kosteneffiziente Energiequellen zu verbessern. Für weitere Informationen und individuelle Beratung empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit Green Aktiv, die als kompetenter Ansprechpartner in Sachen klimafreundliche Energieversorgung und Energieberatung fungieren. Sie bieten umfangreiche Unterstützung und Beratung, um die besten Lösungen gemäß den neuen Vorschriften des GEG zu finden und umzusetzen.

Kontakt

Q&A

Was besagt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bezüglich des Heizens mit erneuerbaren Energien?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zielt darauf ab, den Einsatz von umweltfreundlicheren Heizsystemen zu fördern und den Anteil von Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen wie Gas und Öl betrieben werden, zu reduzieren. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen und die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern.

Ab Januar 2024 müssen in neu errichteten Gebieten alle neuen Heizsysteme mindestens 65 Prozent ihrer Energie aus erneuerbaren Quellen beziehen. Für bestehende Gebäude und Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken gelten längere Übergangszeiten, um den Eigentümern mehr Zeit für die Planung und Umsetzung zu geben.

In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einsatz von Heizungen, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen, ab Juli 2026 Pflicht. In kleineren Städten tritt diese Regelung ab Juli 2028 in Kraft. Kommunen können jedoch durch die Erstellung und Umsetzung von Wärmeplänen frühere Termine festlegen, sofern diese entsprechend öffentlich bekannt gemacht werden.

Während der Übergangsphase ist der Einbau neuer Öl- oder Gasheizungen noch möglich, jedoch müssen diese ab 2029 zunehmend Bioenergie einsetzen. Nach Ende der Übergangszeiten sind neue Gas- oder Ölheizungen unter bestimmten Bedingungen weiterhin erlaubt, beispielsweise als Hybridheizungen in Kombination mit erneuerbaren Energien oder bei der Nutzung von umweltfreundlichen Gasen.

Das GEG ist flexibel gestaltet, sodass Eigentümer verschiedene Optionen haben, um die Anforderungen an erneuerbare Energien zu erfüllen. Bestehende Heizungen können weiter genutzt und repariert werden. Bei einem notwendigen Austausch einer nicht mehr reparierbaren Erdgas- oder Ölheizung gibt es praktikable Übergangslösungen und Ausnahmen für besondere Härtefälle.

Welche gesetzlichen Optionen bestehen für umweltfreundliches Heizen?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Deutschland stellt eine wesentliche rechtliche Grundlage dar, um die klimafreundliche Wärmewende in der Gebäudeheiztechnik voranzutreiben. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil erneuerbarer Energien im Heizungsbereich zu erhöhen und damit einen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 zu leisten. Hierfür bietet das GEG eine Reihe von Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien, die auf unterschiedliche Gebäudetypen und -situationen zugeschnitten sind.

Möglichkeiten für klimafreundliches Heizen laut GEG

  1. Anschluss an Fern- oder Nahwärmenetze: Das GEG fördert den Anschluss an Wärmenetze, die erneuerbare Energiequellen oder Abwärme nutzen. Diese können etwa aus Industriebetrieben oder Rechenzentren stammen und ermöglichen eine effiziente Verteilung von Wärme.
  2. Einbau elektrischer Wärmepumpen: Elektrische Wärmepumpen sind eine zentrale Technologie im GEG. Sie nutzen Umweltwärme aus der Luft, dem Boden oder Wasser und können auch in bestehenden Gebäuden integriert werden. Wärmepumpen gelten als besonders effizient und umweltfreundlich, besonders in Kombination mit einer guten Gebäudedämmung.
  3. Stromdirektheizungen: In gut isolierten Gebäuden mit niedrigem Heizbedarf können auch Direktheizungen wie Infrarotheizungen eine Option sein. Diese profitieren davon, dass ein wachsender Anteil des Stroms aus erneuerbaren Quellen stammt.
  4. Hybridheizungen mit Wärmepumpe oder Solarthermie: Hybridheizsysteme kombinieren Wärmepumpen mit fossilen Heizungen oder Biomasseheizungen. Sie sind besonders in Übergangsphasen oder bei hohen Heizlastspitzen im Winter sinnvoll. Die Hauptlast wird durch die Wärmepumpe abgedeckt, während die Zusatzheizung nur bei Bedarf zugeschaltet wird.
  5. Solarthermieanlagen: Diese nutzen die Sonnenenergie zur Wassererwärmung und können einen bedeutenden Beitrag zur Deckung des Wärmebedarfs leisten. Die Kombination mit einem Heizkessel kann die Effizienz weiter steigern.
  6. Biomasseheizungen: Biomasseheizungen (z. B. Holzpellet- oder Holzscheitheizungen) sind eine Alternative, vor allem in schwer sanierbaren oder denkmalgeschützten Gebäuden. Sie nutzen nachhaltig erzeugte Biomasse, deren Verfügbarkeit jedoch begrenzt ist.
  7. Gasheizungen mit erneuerbaren Gasen: Gasheizungen, die Biomethan oder Wasserstoff nutzen, erfüllen ebenfalls die Vorgaben des GEG. Sie können eine Übergangslösung sein, bis vollständig erneuerbare Lösungen verfügbar sind.

Besonderheiten und zukünftige Entwicklungen

Das GEG erlaubt den Einsatz verschiedener Heiztechnologien, um eine möglichst breite Akzeptanz und Anwendbarkeit zu gewährleisten. Es fördert nicht nur den Neubau von Heizsystemen, die erneuerbare Energien nutzen, sondern adressiert auch den Bestand. Durch pragmatische Übergangslösungen und Ausnahmen für Härtefälle trägt das Gesetz den unterschiedlichen ökonomischen und technischen Voraussetzungen der Gebäudeeigentümer Rechnung.

Zusätzlich zu diesen konkreten Technologien unterstützt das GEG auch den zukünftigen Einsatz von Wasserstoff in der Heiztechnik. Heizsysteme, die auf 100% Wasserstoff umrüstbar sind, bieten eine zukunftssichere Investition, vor allem in Regionen, die eine Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff planen.

Insgesamt ist das Gebäudeenergiegesetz ein zentraler Baustein der deutschen Energie- und Klimapolitik. Es bietet flexible und vielfältige Optionen, um den Wandel hin zu einem nachhaltigeren und umweltschonenderen Heizsystem in Wohn- und Nichtwohngebäuden zu unterstützen.

Welche Regelungen gelten zukünftig für bestehende Gebäude?

Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind zukünftige Regelungen für bestehende Gebäude so konzipiert, dass sie sowohl die Flexibilität der Eigentümer berücksichtigen als auch den Übergang zu klimafreundlicheren Heizsystemen fördern. Das Gesetz gilt dabei gleichermaßen für Wohn- und Nichtwohngebäude. Hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen:

Regelungen für Bestandsgebäude

  1. Weiterbetrieb bestehender Heizungen: Bestehende Heizsysteme dürfen weiterhin betrieben und bei Bedarf repariert werden. Es besteht keine Pflicht, funktionierende alte Heizungen durch neue Anlagen zu ersetzen, solange diese noch betriebsfähig sind.
  2. Einbau neuer Heizungen: Erst wenn eine neue Heizung erforderlich wird, zum Beispiel weil die alte Heizung defekt ist und nicht mehr repariert werden kann, greifen die Anforderungen des GEG. Neue Heizsysteme müssen dann mindestens 65 Prozent ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen decken.
  3. Übergangsfristen: Für den Einbau neuer Heizungen in bestehenden Gebäuden sind Übergangsfristen vorgesehen. Diese ermöglichen es den Eigentümern, ihre Investitionsentscheidungen besser auf lokale Gegebenheiten und die Wärmeplanung der Kommune abzustimmen.
  4. Städtische Regelungen: In größeren Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen, die den neuen Standards entsprechen, ab dem 30. Juni 2026 zur Pflicht. In kleineren Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern tritt diese Pflicht ab dem 30. Juni 2028 in Kraft.
  5. Besonderheiten bei Wärmeplänen: Sollte eine Kommune bereits vor den festgelegten Fristen einen Wärmeplan erstellen und auf dieser Basis Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen ausweisen, wird der Einbau entsprechender Heizsysteme in diesen Gebieten vorzeitig verbindlich. Für das Inkrafttreten dieser Regelungen ist jedoch eine offizielle Entscheidung der Kommune notwendig, die auch öffentlich bekannt gemacht werden muss.

Diese Bestimmungen des GEG sind darauf ausgelegt, den schrittweisen Übergang zu umweltfreundlicheren Heiztechnologien zu unterstützen, während gleichzeitig die Bedürfnisse und Möglichkeiten der Gebäudeeigentümer berücksichtigt werden. Das Ziel ist es, durch eine Kombination aus Flexibilität, Anreizen und verbindlichen Vorgaben die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu verbessern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Welche Arten von Hybridheizsystemen sind erlaubt?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) erlaubt den Einbau von Hybridheizungen, die eine Kombination aus erneuerbarer und herkömmlicher Verbrennungstechnologie darstellen, unter bestimmten Bedingungen. Diese Systeme sollen vorrangig auf erneuerbaren Energien basieren und nur bei Bedarf auf konventionelle Energieträger zurückgreifen, um den Anteil erneuerbarer Energien signifikant zu erhöhen und den Umweltschutz zu verbessern. Hier sind die spezifischen Anforderungen und Typen von Hybridheizungen, die nach GEG zulässig sind:

Wärmepumpen-Hybridheizung

  • Kombination: Diese Hybridheizung kombiniert eine elektrisch betriebene Wärmepumpe mit einem zusätzlichen Heizkessel, der mit Gas, Öl oder Biomasse betrieben wird.
  • Betriebsweise: Die Wärmepumpe hat Priorität und wird als Hauptwärmequelle genutzt. Der zusätzliche Heizkessel kommt nur bei Spitzenlasten zum Einsatz, wenn die Wärmepumpe allein den Wärmebedarf nicht decken kann.
  • Energieanteil: Die Wärmepumpe muss so dimensioniert sein, dass über das Jahr gesehen mindestens 65 Prozent der benötigten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen.
  • Technische Anforderungen: Beide Heizelemente müssen über eine integrierte Steuerung verbunden sein, und der Spitzenlasterzeuger muss ein effizienter Brennwertkessel sein.

Solarthermie-Hybridheizung

  • Kombination: Diese Anlage verbindet eine Solarthermieanlage mit einer Verbrennungsheizung.
  • Mindestfläche: Die Solarthermieanlage muss eine bestimmte Mindestgröße aufweisen, die abhängig vom Gebäude ist.
  • Energieanteil: Mindestens 60 Prozent der von der Verbrennungsheizung erzeugten Wärme müssen aus Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff stammen.
  • Nachweis: Falls die Solarthermieanlage einen höheren Deckungsanteil erreichen soll, muss durch eine fachkundige Person nach DIN V 18599 ein rechnerischer Nachweis erbracht werden, der die geringere Anforderung an den biogenen Brennstoffanteil bestätigt.

Diese Regelungen stellen sicher, dass Hybridheizungen effektiv zur Reduktion des fossilen Energieverbrauchs und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Gebäudebereich beitragen. Die Priorisierung der erneuerbaren Komponenten in diesen Systemen ist entscheidend, um den energetischen Anforderungen des GEG gerecht zu werden und die Klimaziele Deutschlands zu unterstützen.

Was geschieht mit einer vorhandenen Gas- oder Ölheizung in meinem Zuhause?

Wenn Sie in Ihrem Zuhause eine Gas- oder Ölheizung haben, gelten je nach Zustand und Einbauzeitpunkt verschiedene Regelungen gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG):

a) Funktionierende Gas- oder Ölheizung, eingebaut vor 2024

  • Weiterbetrieb möglich: Diese Heizungen dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilem Erdgas oder Heizöl betrieben werden.
  • Wechsel zu alternativen Brennstoffen: Ab dem 01. Januar 2045 ist ein Umstieg auf biogene oder synthetische Brennstoffe erforderlich.
  • Fördermöglichkeiten: Wenn Sie Ihre Heizung vorzeitig austauschen möchten, können Sie bis 2028 einen zusätzlichen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent auf die Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) erhalten. Nach 2028 sinkt dieser Fördersatz schrittweise.

b) Defekte Gas- oder Ölheizung

  • Reparatur erlaubt: Auch defekte Heizungen dürfen repariert werden, um ihre Lebensdauer zu verlängern.

c) Irreparabel defekte Gas- oder Ölheizung

  • Übergangslösungen: Es ist möglich, vorübergehend eine gebrauchte oder Miet-Heizung einzubauen.
  • Übergangsfristen: Sie haben je nach Heizungstyp bis zu 13 Jahre Zeit, um auf ein System umzusteigen, das mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt. Für den Anschluss an ein Wärmenetz gilt eine maximale Frist von 10 Jahren.

d) Betriebsverbot für alte Heizkessel

  • Alte Regelung bestätigt: Heizkessel, die vor 1991 installiert wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.
  • 30-Jahres-Regel: Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 installiert wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden, mit Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen mit sehr geringer oder hoher Nennleistung.
  • Sonderregelung für Eigentümer: Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit dem 1. Februar 2002 in ihrem Eigentum leben, dürfen ihren alten Heizkessel weiterhin nutzen. Bei einem Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer jedoch zwei Jahre Zeit, den Kessel stillzulegen.

Diese Regelungen ermöglichen eine flexible Anpassung an die individuellen Umstände der Eigentümer und fördern gleichzeitig den schrittweisen Übergang zu umweltfreundlicheren Heizsystemen.

In welchen Situationen ist es gestattet, in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas- oder Ölheizung zu installieren?

Die Regelungen für den Einbau und Betrieb von Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden ändern sich zwischen Anfang 2024 und den nächsten wichtigen Stichtagen, abhängig von der Größe der Kommune. Hier sind die Details klarer und prägnanter dargestellt:

Einbau von Gas- und Ölheizungen in der Übergangszeit

  • Bis Mitte 2026 bzw. Mitte 2028: In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern dürfen neue Gas- und Ölheizungen bis spätestens 30. Juni 2026 installiert werden; in kleineren Städten gilt diese Möglichkeit bis zum 30. Juni 2028. In dieser Zeit ist eine Beratung vorgeschrieben, die auf die langfristigen wirtschaftlichen Risiken durch steigende CO2-Preise und auf alternative Heizsysteme hinweist.
  • Nach diesen Stichtagen: Neue Heizsysteme müssen dann mindestens 65 Prozent ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen decken.

Regelungen für Gasheizungen nach dem Stichtag

  • Heizungen in Verbindung mit Wasserstoffplänen: Wenn ein Fahrplan zur Umstellung auf Wasserstoff besteht und genehmigt ist, dürfen Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, vorübergehend weiter mit Erdgas betrieben werden, bis die Umstellung erfolgt.
  • Verbindliche Anschlusszusagen: Bestehen vertragliche Zusagen für einen Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von zehn Jahren, dürfen Gasheizungen als Übergangslösung eingebaut und betrieben werden.

Spezielle Bestimmungen für Ölheizungen

  • Einbau in der Übergangszeit: Der Einbau von Ölheizungen zwischen 2024 und Mitte 2026 bzw. 2028 erfordert eine vorherige Beratung bezüglich Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit. Ab 2029 ist der zunehmende Einsatz von „grünem Heizöl“ erforderlich.
  • Nach 2026 bzw. 2028: Ölheizungen, die nach diesen Stichtagen eingebaut werden, müssen sofort mindestens 65 Prozent ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen decken.

Kein klimaneutrales Gasnetz

  • Bedingungen für neue Gasheizungen: Wenn feststeht, dass ein klimaneutrales Gasnetz nicht realisiert wird, dürfen neue Gasheizungen nur eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent erneuerbare Gase nutzen. Übergangsfristen und Härtefallregelungen können in speziellen Fällen Anwendung finden.

Allgemeine Ausnahmen und Fristen

  • Ölheizungsverbot: Die Bestimmungen für Ölheizungen wurden verschärft, wobei der Anteil erneuerbarer Energien erhöht wurde. Die Möglichkeit, eine Ölheizung unter bestimmten Bedingungen zu betreiben, wurde durch eine allgemeine Härtefallklausel ersetzt, die eine detaillierte Prüfung im Einzelfall vorsieht.

Diese überarbeiteten Regelungen tragen den ökologischen Zielen Rechnung und stellen gleichzeitig sicher, dass die Übergänge für Eigentümer handhabbar und finanziell tragbar sind.

Welche Vorschriften gelten für den Anschluss an ein Wärmenetz als klimafreundliche Heizoption?

Wenn Sie den Anschluss an ein Wärmenetz in Betracht ziehen oder sich über die damit verbundenen rechtlichen Aspekte informieren möchten, finden Sie hier eine klarere Übersicht zu den häufigsten Fragen:

a) Haftung bei Nichterfüllung eines zugesagten Wärmenetzanschlusses

Falls ein Wärmenetzbetreiber die vertragliche Zusage eines Anschlusses nicht einhält, können Sie als Gebäudeeigentümer einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser Anspruch deckt die Mehrkosten ab, die Ihnen durch die erforderliche Umstellung auf ein Heizsystem entstehen, das mindestens 65 Prozent seines Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen deckt. Die Haftung trifft den Wärmenetzbetreiber, sofern er die Nichteinhaltung der Zusicherung zu verantworten hat.

b) Übergangsfristen und Gerechtigkeitsfragen bei bestehenden Wärmenetzen

In Ihrer Situation – wenn Ihre Heizung ausfällt und Sie bereits an ein Wärmenetz angeschlossen sind – gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren für den Austausch der Heizung. Dies gibt Ihnen Zeit, eine Heizung zu installieren, die den neuen Anforderungen entspricht. Für Bestandsbauten sowie Neubauten in Lückenschlüssen beginnt die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien in der Regel erst Mitte 2026 bzw. 2028. Dies kann jedoch durch lokale Wärmepläne beeinflusst werden, die einen früheren Zeitpunkt festlegen können. Trotz dieser Übergangszeiten ist es empfehlenswert, frühzeitig auf eine klimafreundliche Heizoption umzustellen, um den steigenden CO2-Preisen zuvorzukommen.

c) Definition von Wärme- und Gebäudenetzen

  • Gebäudenetz: Ein Netzwerk, das ausschließlich zur Versorgung von zwei bis 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte dient. Es fällt unter die Regulierung des GEG, wenn es Heizenergie liefert, die aus erneuerbaren Quellen stammt.
  • Wärmenetz: Ein Netz, das mehr als 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten mit Wärme versorgt. Die spezifischen Regelungen des GEG greifen hier nicht, wenn es um Heizungsanlagen geht, die in solche Wärmenetze einspeisen.

Diese Regelungen sind darauf ausgelegt, eine gerechte und effiziente Transition zu klimafreundlicheren Heizsystemen zu gewährleisten, während gleichzeitig die technischen und ökonomischen Gegebenheiten der Gebäudeeigentümer berücksichtigt werden.

Was sind die nächsten Schritte, wenn ich eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitze, das mit Gasetagenheizungen ausgestattet ist?

Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen und eine Gasetagenheizung haben, gelten bestimmte Regelungen für den Umgang mit dem Heizungssystem, die auf die Nutzung erneuerbarer Energien abzielen. Hier eine detaillierte Erklärung der Vorgehensweise:

Situation vor Mitte 2026/2028

  • Keine sofortige Umstellungspflicht: Bis Mitte 2026 (in größeren Städten) oder Mitte 2028 (in kleineren Städten) müssen bestehende Gasetagenheizungen beim Austausch nicht zwingend auf Systeme umgestellt werden, die 65 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen decken. Eine Ausnahme besteht, wenn bereits eine Entscheidung zur Einrichtung eines Wärmenetzgebietes oder Wasserstoffnetzes getroffen wurde.
  • Frühere Umstellung prüfen: Aufgrund steigender CO2-Preise kann es jedoch finanziell sinnvoll sein, schon während der Übergangsphase eine Umstellung auf erneuerbare Energien zu erwägen.

Nach der Übergangsphase

  • Entscheidungsfrist für Heizungssystem: Nach dem Austausch der ersten Etagenheizung haben die Eigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft fünf Jahre Zeit, um zu entscheiden, ob sie die Wärmeversorgung zentralisieren oder weiterhin dezentral über Etagenheizungen betreiben möchten.
    • Bei Entscheidung für Zentralisierung: Es gibt acht weitere Jahre Zeit, um die zentrale Heizungsanlage zu installieren. Nach der Installation müssen alle Wohnungen innerhalb eines Jahres an die neue zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, einschließlich derjenigen, die in der Zwischenzeit neu mit Etagenheizungen ausgestattet wurden.
    • Bei Entscheidung für dezentrale Beibehaltung: Alle Etagenheizungen, die nach Ablauf der fünfjährigen Frist eingebaut werden, müssen mindestens 65 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen beziehen.

Fazit

Diese Regelungen sollen dazu beitragen, dass Mehrfamilienhäuser schrittweise auf umweltfreundlichere Heizsysteme umgestellt werden. Dabei wird den Eigentümern und Bewohnern Flexibilität geboten, um ihre individuellen Gegebenheiten und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Das Ziel ist, den Anteil erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung zu erhöhen und langfristig die CO2-Emissionen zu senken.

Beratung: An wen kann ich mich wenden, um Unterstützung beim Umstieg auf umweltfreundliche Heizsysteme zu erhalten?

Für eine fundierte Entscheidung über die beste Heizoption für Ihr Mehrfamilienhaus lohnt sich eine professionelle Energieberatung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt solche Beratungen durch die „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW), die bis zu 80 Prozent der Beratungskosten abdecken kann. Für Ein- und Zweifamilienhäuser beträgt der maximale Zuschuss 1.300 Euro, für Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten bis zu 1.700 Euro.

So finden Sie qualifizierte Energieberater:

  • Expertenliste: Fachkundige Energieberaterinnen und Energieberater finden Sie in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de.
  • Direkter Kontakt: Alternativ können Sie sich auch direkt an uns, Green Aktiv GmbH, über unser Kontaktformular wenden.

Wichtige Hinweise zur Förderung:

  • Aktuelle Situation: Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 sind derzeit keine neuen finanziellen Zusagen möglich, die Zahlungen für das Jahr 2024 und darüber hinaus betreffen. Die Annahme und Bewilligung von Förderanträgen ist vorübergehend ausgesetzt, bis die Bundesregierung die finanziellen Planungen für den Bundesaushalt 2024 und den Klima- und Transformationsfonds abgeschlossen hat.
  • Zwischenlösung: Die Verbraucherzentralen bieten eine durch das BMWK geförderte, meist kostenlose Einstiegsberatung an, die eine gute Alternative während der Wartezeit auf die Wiederaufnahme der EBW-Förderung darstellen kann.

Diese Maßnahmen sollen Ihnen dabei helfen, eine informierte Entscheidung zur Modernisierung Ihres Heizsystems zu treffen, indem sie fachkundige Beratung zugänglich und erschwinglich machen.

Bestehen Ausnahmeregelungen für die Vorgabe, mindestens 65 Prozent der Heizenergie aus erneuerbaren Quellen zu beziehen?

Wenn die Anforderung, mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien bei neuen Heizsystemen zu nutzen, eine unzumutbare Härte darstellt – etwa aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder anderen Umständen –, besteht für Gebäudeeigentümer oder Bauverantwortliche die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Diese Härtefallregelung kann in Betracht kommen, wenn beispielsweise hohe Alter, finanzielle Schwierigkeiten oder Pflegebedürftigkeit die Finanzierung einer solchen Maßnahme unzumutbar erschweren würden. Diese Begründungen sind unabhängig vom Alter der antragstellenden Person gültig.

Anträge auf Befreiung von den gesetzlichen Anforderungen können bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Hierbei werden alle relevanten persönlichen und situativen Faktoren berücksichtigt, um eine faire und angemessene Entscheidung zu treffen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Wohneigentümergemeinschaften (WEG) beachten?

In einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG), in der das Gebäude zentral beheizt wird, gelten beim Einbau einer neuen Heizung dieselben Bestimmungen wie für andere Bestandsgebäude. Existieren jedoch in der WEG Etagenheizungen, müssen spezifische Regelungen beachtet werden, die sich auf solche Konstellationen beziehen. Zusätzlich sind bestimmte Prozesse vorgesehen, um die Entscheidungsfindung der WEG bezüglich einer zukünftigen, umweltfreundlichen Wärmeversorgung zu unterstützen.

Bis zum 31. Dezember 2024 muss die WEG wesentliche Informationen zu den bestehenden Heizungsanlagen sammeln. Dies schließt Daten wie den Typ, das Alter, die Betriebsfähigkeit und die Nennwärmeleistung der Anlagen ein. Diese Informationen sollen vorrangig vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den Wohnungseigentümern eingeholt werden.

Falls ein Austausch der ersten Etagenheizung in der WEG notwendig wird, ist der Verwalter dazu angehalten, umgehend eine Eigentümerversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung soll diskutiert werden, wie eine umweltfreundliche Wärmeversorgung für das Gebäude realisiert werden kann. Innerhalb einer Fünf-Jahres-Frist nach dieser ersten Heizungserneuerung muss die WEG dann eine Entscheidung treffen, wie die Wärmeversorgung des Gebäudes auf mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien umgestellt werden kann. Ein detailliertes Umsetzungskonzept ist zu beschließen.

Nachdem ein Plan festgelegt wurde, ist es erforderlich, mindestens einmal jährlich in einer weiteren Eigentümerversammlung über den Fortschritt der Umsetzung zu berichten. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass alle Wohnungseigentümer kontinuierlich über die Entwicklungen informiert sind und aktiv an der Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für ihr Wohngebäude teilhaben können.

Wie kann ich nachweisen, dass ich eine Heizung mit erneuerbaren Energien verwende?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zielt darauf ab, die Umstellung auf klimafreundliches Heizen durch den Einsatz erneuerbarer Energien zu vereinfachen. Zu diesem Zweck stellt das Gesetz mehrere standardisierte Optionen bereit, mit denen die Anforderung, mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, direkt als erfüllt gilt, ohne dass eine separate Berechnung erforderlich ist. Sobald eine dieser Optionen gewählt wird, wird die Regel erfüllt.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu entwickeln, die den Einsatz von erneuerbaren Energien in individuell gestalteten Heizsystemen vorsehen. In solchen Fällen muss eine durch das Gesetz autorisierte Fachkraft den Anteil der erneuerbaren Energien berechnen und bestätigen, dass dieser mindestens 65 Prozent beträgt.

Wenn beispielsweise ein Gaskessel installiert wird, der zu 65 Prozent mit Biomethan betrieben wird, muss der Eigentümer die Kaufbelege für das Biomethan fünf Jahre lang aufbewahren, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen. Ähnlich verhält es sich mit dem Bezug von Fernwärme oder Wasserstoff, bei dem ebenfalls eine Bestätigung des Lieferanten über die Einhaltung der Anforderungen vorgelegt werden muss.

Ist es sinnvoll, Wärmepumpen in ungedämmten Gebäuden zu installieren, oder sollte zuerst eine umfassende Gebäudesanierung erfolgen?

Jede Dämmmaßnahme ist wichtig, um den Energiebedarf eines Gebäudes zu senken und den Stromverbrauch für den Betrieb einer Wärmepumpe zu reduzieren. Technisch gesehen ist es möglich, eine Wärmepumpe selbst in einem nicht gedämmten Haus zu installieren, wobei sie die Umgebungsluft, Erdwärme oder Abwasser als Energiequelle nutzt, um das Haus effizient zu beheizen.

Ein entscheidender Faktor für die Effizienz und somit die Betriebskosten einer Wärmepumpe ist die Vorlauftemperatur – das ist die Temperatur, auf die das Wasser in der Heizung von der Wärmepumpe erwärmt wird, bevor es durch das Heizsystem zirkuliert. Luftwärmepumpen sind beispielsweise meist auf eine maximale Vorlauftemperatur von 55 Grad ausgelegt und arbeiten innerhalb dieses Bereichs über das Jahr hinweg effizient. Erdwärme- oder Abwasserwärmepumpen hingegen können auch bei niedrigen Außentemperaturen höhere Vorlauftemperaturen erreichen und somit effizienter sein.

In Gebäuden, die wenig oder gar nicht gedämmt sind, kann es ausreichen, die Heizkörper zu tauschen und solche mit größerer Oberfläche und besserer Wärmeverteilung zu installieren, um die notwendige Wärme bei höheren Vorlauftemperaturen zu gewährleisten.

Zudem gibt es moderne Hochtemperatur-Wärmepumpen, die Vorlauftemperaturen von bis zu 80 Grad erreichen können. Diese Geräte ermöglichen es, jedes Haus effektiv zu beheizen, obwohl die Effizienz im Vergleich zu niedrigeren Temperaturen geringer sein kann. Für Gebäude, die aktuell noch schlecht gedämmt sind, könnte auch eine Hybridheizung sinnvoll sein, bei der eine Wärmepumpe mit einer Gas- oder Ölheizung kombiniert wird. Nachdem das Gebäude besser gedämmt wurde, könnte die Wärmepumpe dann möglicherweise die vollständige Wärmeversorgung übernehmen.

Welche Förderung kommt für mich in Frage?

Mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes wird auch die aktualisierte Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen (BEG) wirksam, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Bereits ab dem 29. Dezember 2023, vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses, können Heizungsaustauschprojekte initiiert und später die entsprechende Förderung beantragt werden.

Übersicht der Fördermöglichkeiten für den Heizungstausch:

  1. Grundförderung:

    • Eine Förderung von 30 Prozent der Investitionskosten steht für alle Wohn- und Nichtwohngebäude zur Verfügung. Dies gilt für private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.
  2. Einkommensabhängiger Bonus:

    • Selbstnutzende Eigentümer mit einem jährlichen zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro können zusätzlich einen Bonus von 30 Prozent erhalten.
  3. Klimageschwindigkeits-Bonus:

    • Ein anfänglicher Bonus von 20 Prozent wird für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen gewährt. Dieser Bonus gilt bis zum 31. Dezember 2028 und sinkt danach alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Ab dem 1. Januar 2029 beträgt der Bonus 17 Prozent. Berechtigt sind Eigentümer, deren Biomasse- oder Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.
  4. Kumulierung der Boni:

    • Die verschiedenen Boni sind kombinierbar, wobei der maximale Fördersatz auf 70 Prozent der Investitionskosten begrenzt ist.
  5. Regelungen für Vermieter:

    • Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, dürfen diese jedoch nicht auf die Miete umlegen, um Mietsteigerungen infolge energetischer Sanierungen zu vermeiden.
  6. Kreditangebote:

    • Neu eingeführt wird ein zinsvergünstigtes Kreditangebot für den Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen, gerichtet an Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis zu 90.000 Euro pro Jahr. Dies soll insbesondere in der aktuellen Hochzinsphase die finanzielle Belastung erleichtern.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, bis zu 20 Prozent Zuschussförderung für energetische Sanierungsschritte zu erhalten, sowie zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau. Alternativ kann weiterhin die steuerliche Förderung nach dem Einkommensteuerrecht in Anspruch genommen werden.

Welche Arten von Heizsystemen qualifizieren sich für finanzielle Förderungen?

Heizsysteme, die mindestens 65 Prozent ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen decken, qualifizieren sich für Förderungen. Dazu zählen beispielsweise Wärmepumpen, Anschlüsse an Wärme- oder Gebäudenetze (einschließlich deren Errichtung, Erweiterung oder Umbau), Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen und Brennstoffzellenheizungen. Stromdirektheizungen hingegen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Nach oben